Diese Förderung ist bereits ausgelaufen.
Förderungen gemäß § 2a Kunstförderungsgesetz dienen der Erhaltung des Betriebes sowie der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Akteurinnen und Akteuren des Kunst- und Kultursektors im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19.
Die diversen Unterstützungsmaßnahmen – sowohl für künstlerisch tätige Einzelpersonen als auch für Kultureinrichtungen – tragen zur wirtschaftlichen Bewältigung der COVID-19-Krise bei. In Einzelfällen reichen die Leistungen dieser Instrumente jedoch nicht aus, um den Fortbestand und die Fortführung der künstlerischen und kulturellen Tätigkeiten zu gewährleisten. Lange und stark anhaltende Beschränkungen im Kulturbereich wirken strukturell auch noch nach Lockerungsschritten und gefährden damit die Kunst- und Kulturlandschaft nachhaltig. Durch die befristete Einführung einer Sonderförderung im Kunstförderungsgesetz soll in diesen Fällen das Fortbestehen gesichert werden, da sie für die Wiederaufnahme des Vollbetriebs im Bereich Kunst und Kultur und die österreichische Kulturlandschaft eine wichtige Rolle spielen.
ZIELGRUPPE: Kunst- und Kultureinrichtungen sowie selbständige Künstlerinnen und Künstler mit Sitz in Österreich bzw. Hauptwohnsitz in Österreich
FÖRDERUNGSART: Nicht rückzahlbarer Zuschuss
FÖRDERUNGSVOLUMEN: EUR 10 Mio.
MAXIMALE FÖRDERUNGSHÖHE: EUR 50.000
FAQ Sonderförderung zur Struktursicherung in Kunst und Kultur