COVID-19 Impfstoffbezug in öffentlichen Apotheken für Impfungen gegen SARS-CoV-2 Link zur Förderung

  • Im niedergelassenen Bereich tätige Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien sind berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 durchzuführen.
  • Die Impfungen gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich erfolgen mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff.
  • Wird der vom Bund zur Verfügung gestellte Impfstoff im Wege der öffentlichen Apotheken bezogen, hat die Österreichische Gesundheitskasse diesen Apotheken für ihre Leistung ein Honorar in Höhe von fünf Euro pro Vial (Impffläschchen) zu bezahlen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

BMSGPK; S.II
.SII@sozialministerium.at

Rechtsgrundlage

§ 747 Abs. 2a ASVG (BGBl. I Nr. 99/2021)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

COVID-19 - übrige Leistungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

Leistungen in Bezug auf die COVID-19 Pandemie zu ermöglichen
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1054592