COVID-19-Sonderfreistellung Schwangere Link zur Förderung

  • Ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche besteht vermehrt die Gefahr eines schwereren Krankheitsverlaufes bei einer Infektion mit COVID-19. Daher soll es einen Freistellungsanspruch für werdende Mütter geben.
  • Das betrifft Schwangere ab der 14. Schwangerschaftswoche mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind ab diesem Zeitpunkt angehalten durch Änderung der Arbeitsbedingungen oder Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz eine Gefährdung zu vermeiden. Auch die Möglichkeit von Homeoffice muss dabei geprüft werden.
  • Ist das nicht möglich, hat die schwangere Arbeitnehmerin Anspruch auf Freistellung mit Entgeltfortzahlung. 
  • Arbeitgeber, die Schwangere mit Arbeiten mit Körperkontakt beschäftigen, haben diese unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen, sofern andere Maßnahmen nicht möglich sind.
  • Die Regelung gilt für alle Arbeitnehmerinnen in der Privatwirtschaft einschließlich der Land- und Forstwirtschaft. Sie gilt weiters für alle Bundesbediensteten. Von den Landes- und Gemeindebediensteten sind hingegen nur bestimmte Lehrkräfte erfasst
  • Die Krankenversicherungsträger ersetzen den Arbeitgebern das fortgezahlte Entgelt bis zur Höchstbeitragsgrundlage.
  • Der Bund hat den Krankenversicherungsträgern die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

ÖGK und BVAEB
Haidingergasse 1, 1030 Wien
50766-0
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Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 08.04.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Die Beantragung ist mit keinen Gebühren und sonstigen Kosten verbunden.

Erfolgt durch ÖGK, BVAEB, BMA.

Rechtsgrundlage

§ 3a des Mutterschutzgesetzes 1979

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

80 Mio. Euro

Wirkungsziele

Arbeitnehmerinnenschutz

Referenznummer

1054428