Maßnahmen zur Förderung der Biodiversität im Wald Link zur Förderung kopieren

Die Ziele dieser Maßnahme sind u.a. die Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung von naturschutzfachlich wertvollen Flächen, die schützenswerte Lebensraumtypen oder Arten aufweisen sowie die Erstellung wissenschaftlicher oder praxisorientierter Grundlagen die in Zusammenhang mit biodiversitätsrelevanten Themen stehen.

Gefördert werden:

  • Monitoring, Fallstudien, sonstige Konzepte, Studien oder Grundlagenarbeiten zu biodiversitätsrelevanten Themen, projektbezogene Betreuungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Initiierung, Planung und Umsetzung komplexer Naturschutzvorhaben.
  • Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung: Veranstaltungen und Materialien, Workshops, Tagungen, Informationsveranstaltungen, Pressearbeit, Sendungen in Rundfunk und Fernsehen, Seminare, Folder, Plakate, Videos, Apps, Websites, sonstiges Begleitmaterial und Bewusstseinsbildung der Stakeholder und Bewirtschafter, sowie der breiten Öffentlichkeit. -
  • Betriebsbesuche und Beratungen, Geländebegehungen, geführte Wanderungen, Workshops, Tagungen und sonstige Informationsveranstaltungen zur Förderung der Biodiversität im Wald.
  • Verbesserung oder Wiederherstellung wertvoller Lebensräume, Wiederherstellung oder Neuanlage wertvoller kulturlandschaftsprägender Objekte; Neuanlage oder Wiederherstellung von Lebensräumen für zu schützende Tier- und Pflanzenarten. -
  • Herstellung von Objekten, welche die Funktion einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte oder zur Biotopvernetzung für zu schützende Arten bereitstellen.
  • Aufwendungen und grundbücherliche Sicherstellung für Grunderwerb, Anpachtung von Flächen oder Erwerb von Nutzungsrechten, die für die Sicherung oder Entwicklung naturschutzfachlich wertvoller Flächen oder Strukturen erforderlich sind. Sofern rechtlich möglich ist im Grundbuch eine Reallast zu Gunsten der naturschutzfachlichen Nutzung einzutragen.
  • Konzeptionen von und Investitionen in Anlagen und Objekte, die der landschaftsgebundenen Erholung, der Besucherlenkung und der Wissensvermittlung, der Inwertsetzung von Gebieten mit hohem Naturwert sowie der Information und Bewusstseinsbildung dienen.
  • Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung bei Vorkommen invasiver Neobiota.
  • Einrichtung von neuen oder Erweiterung von bestehenden Naturwaldreservaten oder von ökologisch wertvollen/seltenen Waldflächen /-gesellschaften (flächiger Nutzungsverzicht).
  • Erhaltung von Altholzinseln oder Horstschutzzonen.
  • Einbringen und Belassen von seltenen Baumarten sowie von Totholz, Bruthöhlenbäumen oder Horstbäumen.
  • Ökologische Gestaltung von Waldrändern.
  • Erstellung oder Verbesserung von betrieblichen und überbetrieblichen Plänen im Bereich der Biodiversität, sofern diese nicht wettbewerbsrelevant sind.

Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) im Ausmaß von 100 %.

Soweit für die förderbaren Leistungen Standardkosten festgelegt wurden, hat die Abrechnung ausschließlich auf Basis dieser Werte zu erfolgen. Die Förderungsabwicklungsstelle hat den Abrechnungsmodus und die dafür erforderlichen Nachweise im Rahmen des Verwendungsnachweises in der Genehmigung festzulegen.

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 19.12.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Verweis auf  Pkt. 1.9 Kontrolle und Prüfungen der SRL

Rechtsgrundlage

Bundesgesetz betreffend die Errichtung eines Fonds zur Abgeltung von Borkenkäferschäden, zur Förderung klimafitter, artenreicher Wälder und zur Stärkung der Verwendung des Rohstoffes Holz (Waldfondsgesetz), BGBL. I Nr. 91/2020; Sonderrichtlinie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Durchführung der Förderung gemäß Waldfondsgesetz (GZ 2021-0.829.254)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

18 Mio. Euro

Wirkungsziele

Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
Waldbesitzervereinigungen
Agrargemeinschaften
Landnutzer
Nicht-Regierungsorganisationen, Vereine
Schutzgebietsverwaltungen, Nationalparkverwaltungen, Natur- und Biosphärenparkverwaltungen
Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts

Referenznummer

1054295