COVID-19 Förderung von Schulungskosten für Beschäftigte in Covid-19-Kurzarbeit Link zur Förderung

  • Arbeitsmarktpolitisches Ziel ist – neben der Vermeidung von Arbeitslosigkeit – die ausfallende Arbeitszeit für arbeitsmarktpolitisch und betrieblich sinnvolle Schulungen zu nutzen. Weiters soll die Anpassungsfähigkeit der Betriebe durch „Qualifizierung in der Krise“ sowie die Chancen auf eine nachhaltige Beschäftigungsfähigkeit der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer erhöhen.
  • Förderbar sind alle Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber mit einem bereits genehmigten COVID-19-Kurzarbeitsprojekt.
  • Gefördert werden kann die Teilnahme an arbeitsmarktbezogenen Kursen mit einer Dauer von mindestens 16 Kursstunden. Die Auswahl der Kurse erfolgt durch das Unternehmen.
  • Förderbare Kosten sind:
    • Kursgebühren (inklusive Prüfungsgebühren und Schulungsunterlagen), die von externen Schulungseinrichtungen in Rechnung gestellt werden,
    • Honorare von externen Trainerinnen und externen Trainern (beispielsweise bei unternehmensintern organisierten Kursen).
  • Bis 30.06.2021 beträgt die Höhe der Förderung 60% der anerkennbaren Kurskosten. 40% der Kosten sind von der_dem Arbeitgeber_in zu übernehmen. Die Höhe der Förderung reduziert sich, wenn andere öffentliche Stellen mehr als 40% der anerkennbaren Schulungskosten tragen.
  • Die Höhe der Förderung beträgt ab 01.07.2021 75% der anerkennbaren Kurskosten. 25% der Kosten sind von der_dem Arbeitgeber_in zu übernehmen. Die Höhe der Förderung reduziert sich, wenn andere öffentliche Stellen mehr als 25% der anerkennbaren Schulungskosten tragen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Arbeitsmarktservice
https://www.ams.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 08.04.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Rechtsgrundlage

§ 34 Abs. 2 Z 4 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Wirkungsziele

Erhöhung der Erwerbsbeteiligung und Senkung der Arbeitslosigkeit

Referenznummer

1054238