Förderungsgegenstände:
- Aufforstung, Kulturpflege, Bestandesumwandlung, Verjüngung sowie Pflegemaßnahmen mit Hilfe der Aktionen: Vorbereitende Maßnahmen, Aufforstung, Kulturpflege nach Aufforstung, Nachbesserung, Läuterung, Jungbestandspflege, Durchforstung, Entwicklung Nebenbestand, Pflege von Waldrändern, technische Begleitmaßnahmen;
- Beerntung von Samenbäumen, Saatgutbeständen und Samenplantagen;
- Qualitätssicherung von forstlichen Vermehrungsgut (Ernte, Aufbereitung, Lagerung, Untersuchungen, Gutachten, Einrichtung von Gendatenbanken);
- Anlage, Pflege oder Verbesserung von Flächen oder Einrichtungen für forstliches Vermehrungsgut sowie Anschaffung von Spezialgeräten für die Forstpflanzenproduktion.
- Maßnahmen gegen Wildschäden mit Hilfe der Aktionen: Mechanischer Einzelschutz, Kontrollzäune, Zäunungen von Naturverjüngungskernen, Schussschneisen, jagdbetriebliche Konzepte und deren Umsetzung
Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) im Ausmaß von 80 % auf Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion und 60 % auf allen anderen Waldflächen. 30 % bei der Anschaffung von Spezialgeräten. Bei sonstigen Aktivitäten der Forstgenetik gemäß 3.2.2, 3.2.3 und 3.2.4 90 %.
Soweit für die förderbaren Aktionen Standardkosten festgelegt wurden, hat die Abrechnung ausschließlich auf Basis dieser Werte zu erfolgen. Die Förderungsabwicklungsstelle hat den Abrechnungsmodus und die dafür erforderlichen Nachweise im Rahmen des Verwendungsnachweises in der Genehmigung festzulegen.
Erfolgt die Abrechnung der Förderungsgegenstände gemäß 3.2.1. nicht nach Standardkosten, so sind die anfallenden Holzerlöse dem Förderungsausmaß gegenzurechnen.
Bei Vorhaben gemäß Punkt Förderungswerber bzw. im Falle eines gemeinschaftlichen Rahmenantrags je 3.2.1 ist die Förderung pro Bundesland mit maximal EUR 200.000 je begünstigtem Bewirtschafter/Betrieb begrenzt.