Maßnahmen zur Regulierung der Baumartenzusammensetzung zur Entwicklung klimafitter Wälder Link zur Förderung

Förderungsgegenstände:

  • Aufforstung, Kulturpflege, Bestandesumwandlung, Verjüngung sowie Pflegemaßnahmen mit Hilfe der Aktionen: Vorbereitende Maßnahmen, Aufforstung, Kulturpflege nach Aufforstung, Nachbesserung, Läuterung, Jungbestandspflege, Durchforstung, Entwicklung Nebenbestand, Pflege von Waldrändern, technische Begleitmaßnahmen;
  • Beerntung von Samenbäumen, Saatgutbeständen und Samenplantagen;
  • Qualitätssicherung von forstlichen Vermehrungsgut (Ernte, Aufbereitung, Lagerung, Untersuchungen, Gutachten, Einrichtung von Gendatenbanken);
  • Anlage, Pflege oder Verbesserung von Flächen oder Einrichtungen für forstliches Vermehrungsgut sowie Anschaffung von Spezialgeräten für die Forstpflanzenproduktion.
  • Maßnahmen gegen Wildschäden mit Hilfe der Aktionen: Mechanischer Einzelschutz, Kontrollzäune, Zäunungen von Naturverjüngungskernen, Schussschneisen, jagdbetriebliche Konzepte und deren Umsetzung

Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) im Ausmaß von 80 % auf Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion und 60 % auf allen anderen Waldflächen. 30 % bei der Anschaffung von Spezialgeräten. Bei sonstigen Aktivitäten der Forstgenetik gemäß 3.2.2, 3.2.3 und 3.2.4 90 %.

Soweit für die förderbaren Aktionen Standardkosten festgelegt wurden, hat die Abrechnung ausschließlich auf Basis dieser Werte zu erfolgen. Die Förderungsabwicklungsstelle hat den Abrechnungsmodus und die dafür erforderlichen Nachweise im Rahmen des Verwendungsnachweises in der Genehmigung festzulegen.

Erfolgt die Abrechnung der Förderungsgegenstände gemäß 3.2.1. nicht nach Standardkosten, so sind die anfallenden Holzerlöse dem Förderungsausmaß gegenzurechnen.

Bei Vorhaben gemäß Punkt Förderungswerber bzw. im Falle eines gemeinschaftlichen Rahmenantrags je 3.2.1 ist die Förderung pro Bundesland mit maximal EUR 200.000 je begünstigtem Bewirtschafter/Betrieb begrenzt.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Förderungsabwicklungsstelle ist die bzw. der jeweils zuständige Landeshauptfrau bzw. Landeshauptmann
https://info.bml.gv.at/themen/wald/waldfonds/massnahme_2.html

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 03.10.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

siehe Pkt. 1.9 Kontrolle und Prüfungen der SRL

Rechtsgrundlage

Bundesgesetz betreffend die Errichtung eines Fonds zur Abgeltung von Borkenkäferschäden, zur Förderung klimafitter, artenreicher Wälder und zur Stärkung der Verwendung des Rohstoffes Holz (Waldfondsgesetz), BGBL. I Nr. 91/2020; Sonderrichtlinie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Durchführung der Förderung gemäß Waldfondsgesetz (GZ 2021-0.829.254)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

105,4 Mio. Euro

Wirkungsziele

Maßnahmen zur Regulierung der Baumartenzusammensetzung zur Entwicklung klimafitter Wälder

Referenznummer

1054105