Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Sektion V. Die Auszahlung der Zuwendungen wurde gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG den Ländern zur Besorgung übertragen.
Kinderzuwendung: Grundvoraussetzung für eine Unterstützung ist, dass zumindest ein Elternteil zum Stichtag 31.01.2021 bzw. 31.7.2021 im Bezug einer Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsleistung steht (§§ 1, 5a Abs. 1 Z 1 und Abs.2).
Energiekostenzuschuss für Privathaushalte: Voraussetzung ist, dass zumindest eine Person im Haushalt zum Stichtag 31.03.2021 im Bezug einer Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsleistung steht. Die Festlegung eines weiteren Stichtags für die Gewährung von Energiekostenzuschüssen ist nach Maßgabe der budgetären Mittel möglich (BGBl. I Nr. 135/2020; Punkt 8.3. der Richtlinien).
Die Zuwendungen werden jeweils einmalig ausbezahlt und müssen nicht gesondert beantragt werden (automatische Auszahlung). Beide Leistungen werden auch nicht auf die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung angerechnet und gebühren daher zusätzlich zu diesen Bezügen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die genannten Zuwendungen.
Für nähere Details siehe Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen an Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezieher/innen gemäß dem COVID-19-Gesetz-Armut.
Weitere Informationen finden Sie auch unter folgendem Link:
Coronahilfen (sozialministerium.at)
Coronahilfen (sozialministerium.at)
Zuwendungsberechtigung wird von den Ländern überprüft. Anknüpfung an Anspruch auf BMS bzw. Sozialhilfe zu bestimmten Stichtagen.