Grundvoraussetzung für eine Unterstützung ist, dass die Eltern für Ihre Kinder Familienbeihilfe beziehen und einen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe haben. Die Zuwendung wird einmalig ausbezahlt und muss nicht gesondert beantragt werden (automatische Auszahlung). Auch eine Anrechnung der Unterstützung auf die laufende Leistung der Mindestsicherung/Sozialhilfe oder deren Rückzahlung ist nicht vorgesehen. Auf die Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch.
Siehe auch Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Familienhärteausgleich an Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezieher/innen infolge der COVID-19-Krisensituation. Weitere Informationen finden Sie auch unter folgendem Link: Coronahilfen
Bei Gewährung sind entsprechende Berichts- und Abrechnungspflichten zu beachten, Details siehe Punkt 8 der Richtlinien.
Zuwendungsberechtigung wird von den Ländern überprüft. Anknüpfung an Anspruch auf BMS bzw. Sozialhilfe zum 30. des Monats zwischen Juli und Dezember 2020.