COVID-19 Zuwendung für Kinder in Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungshaushalten (FLAG) Link zur Förderung kopieren

Im Jahr 2020 können aus Mitteln des Familienhärteausgleichs finanzielle Zuwendungen für Kinder in Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungshaushalten in Höhe von insgesamt 100 Euro pro Kind geleistet werden.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundesländer
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2020/28

Dem BMSGPK ist die widmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen durch Vorlage einer Endabrechnung (Anzahl der unterstützten Kinder/Haushalte/Gesamtvolumen, etc. …) nachzuweisen (s. Punkt 8.1 bis 8.4 der Richtlinien).

Das BMSGPK kann eine Kontrolle der von den Ländern gemeldeten Kosten durchführen (s. Punkt 8.5).

Rechtsgrundlage

§ 38a Abs. 11 bis 14 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 idF des BGBl. Nr. 28/2020 (6. COVID-19-Gesetz); Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Familienhärteausgleich an Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezieher/innen infolge der COVID-19-Krisensituation (Stand 26.06.2020)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Budgetiertes Volumen

13 Mio. Euro

Wirkungsziele

Erhöhung der ökonomischen und gesellschaftlichen Beteiligung von armutsgefährdeten und von Ausgrenzung bedrohten Personen, die nur begrenzt am ökonomischen und gesellschaftlichen Leben teilnehmen können.

Referenznummer

1053511