Diese Förderung ist bereits ausgelaufen.
Gegenstand der Förderung ist der teilweise Ersatz von betrieblichen Verlusten (negativen Betriebszweigergebnissen), die in landwirtschaftlichen Betriebszweigen erzielt werden, welche von den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise in einem oder mehreren der folgenden Betrachtungszeiträumen besonders betroffen sind: Oktober 2020, November 2020, Dezember 2020, Jänner 2021, Februar 2021 und März 2021.
Als Förderungswerber kommen in Betracht:
- natürliche Personen,
- im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften,
- juristische Personen sowie
- Personenvereinigungen
die zum Zeitpunkt der Antragstellung einen in Österreich gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften. Im Betriebszweig Wein auch Gewerbebetriebe, sofern der Betriebszweig Wein aus einem landwirtschaftlichen Betrieb und einem oder mehreren solcher Gewerbebetriebe besteht.
Hinweis zum Verhältnis mit anderen Förderungen:
- Auf den jeweiligen Betrachtungszeitraum und Betriebszweig bezogene Überschneidungen mit anderen COVID-Hilfen, wie insbesondere Umsatzersatz, Fixkostenzuschuss und Verlustersatz werden durch Abzug von der Förderung nach dieser Sonderrichtlinie berücksichtigt.
- Soweit künftig noch andere Maßnahmen zur Verfügung stehen, ist eine doppelte Beantragung für die jeweiligen Betrachtungszeiträume ausgeschlossen.
- Im Hinblick auf die Überprüfung der beihilferechtlichen Obergrenze sind weitere Covid-Maßnahmen auf Bundesebene wie aufrechte Haftungen aus 100%igen aws-Überbrückungsgarantien und Maßnahmen von Ländern und Gemeinden zu berücksichtigen. Zahlungen aus dem Härtefallfonds sind hingegen nicht gegenzurechnen.