Diese Förderung ist bereits ausgelaufen.
Alternativ zur allgemein gültigen Ratenzahlungsbestimmung kann ein Antrag nach den Bestimmungen über das COVID-19-Ratenzahlungsmodell gestellt werden. Beim Covid-19 Ratenzahlungsmodell handelt es sich um ein 2-Phasen-Regime:
- In der Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells können die COVID-bedingten Abgabenrückstände binnen 15 Monaten von Juli 2021 bis September 2022 beglichen werden.
- Ist die Rückzahlung des gesamten ausstehenden Betrags bis September 2022 nicht möglich, wurden aber zumindest 40 % beglichen, kann in der Phase 2 dieses Modells die Rückzahlung binnen weiterer 21 Monate, also bis längstens Juni 2024, erfolgen.
Sowohl in Phase 1 als auch in Phase 2 ist außerdem einmalig eine Neuverteilung der Raten möglich.