COVID-19 – Steuerliche Anerkennung pauschaler Forderungswertberichtigungen und Rückstellungen Link zur Förderung

Die gegenständliche Regelung umfasst die steuerliche Anerkennung pauschaler Forderungswertberichtigungen und Rückstellungen. Bisher galt steuerlich ein generelles Verbot in Bezug auf pauschale Wertberichtigungen von Forderungen und pauschale Rückstellungsbildungen. Um Unternehmen einen aufgrund der COVID-19-Krise zu erwartenden erhöhten Wertberichtigungsbedarf von Forderungen steuerwirksam zu ermöglichen, werden pauschale Wertberichtigungen von Forderungen nun auch steuerlich als gewinnmindernd anerkannt.

Auch die pauschale Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten ist nunmehr zulässig, wodurch die gebündelte Berücksichtigung einer Vielzahl einzelner, aber gleichartiger Einzelrisiken steuerlich ermöglicht wird.

 

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Das zuständige Finanzamt.
050 233 770
corona.hotline@bmf.gv.at
https://www.bmf.gv.at/

Antragstellung ist kostenlos.

Kontrolle durch das zuständige Finanzamt.

Rechtsgrundlage

§ 6 Z 2 lit. a, § 9 Abs. 3 iVm § 124 Z 372 EStG 1988 idF COVID-19-StMG, BGBl. I Nr. 3/2021
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

COVID-19 - übrige Leistungen

Budgetiertes Volumen

75 Mio. Euro

Wirkungsziele

Entlastung in der COVID-19-Krise

Referenznummer

1053339