Zuweisung Studierendenbeiträge gemäß § 39 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 Link zur Förderung

Gem. § 39 Abs. 1 HSG 2014 hat die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zunächst die Gesamtsumme der Studierendenbeiträge, gegliedert nach den Studierendenbeiträgen von Studierenden an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten einschließlich der Sonderbeiträge festzustellen. Die Sonderbeiträge sind von der Summe der zu verteilenden Studierendenbeiträge abzuziehen.

Für die jeweiligen Hochschultypen gibt es unterschiedliche Berechnungsmethoden hinsichtlich der Verteilung der Studierendenbeiträge an die Hochschulvertretungen. Zudem wird bei Pädagogischen Hochschulvertretungen, Fachhochschulvertretungen sowie Privatuniversitätsvertretungen danach unterschieden, ob an diesen eine Körperschaft öffentlichen Rechts gem. § 3 Abs. 2 HSG 2014 eingerichtet ist oder nicht.

Universitätsvertretungen: § 39 Abs. 2 HSG 2014 sieht vor, dass die Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft 84 % der Gesamtsumme der Studierendenbeiträge den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten anzuweisen hat. 30 % des den Universitätsvertretungen zustehenden Betrages ist den Universitätsvertretungen zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen.

Pädagogische Hochschulvertretungen, Fachhochschulvertretungen und Privatuniversitätsvertretungen: § 39 Abs. 3, 4 und 5 HSG 2014 sehen vor, dass die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung 95 % der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Pädagogischen Hochschulen den Pädagogischen Hochschulvertretungen bzw. an Fachhochschulen den Fachhochschulvertretungen bzw. an Privatuniversitäten den Privatuniversitätsvertretungen anzuweisen hat. Ist wie oben erwähnt an einer Hochschulvertretung keine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet, erhalten diese einen Grundbetrag gem. § 39 Abs. 6 HSG 2014, der sich wie folgt anhand der Studierendenanzahl der jeweiligen Hochschule berechnet:

1. bis zu 200 (Studierende) einen Grundbetrag in der Höhe von 3 000 Euro,

2. bis zu 400 einen Grundbetrag in der Höhe von 6 000 Euro,

3. bis zu 1.000 einen Grundbetrag in der Höhe von 12 000 Euro und

4. über 1.000 einen Grundbetrag in der Höhe von 15 000 Euro.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Österreichische Hochschüler_innenschaft
Taubstummengasse 7-9
1040 Wien

Rechtsgrundlage

HSG 2014
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

Beiträge an Mitglieder
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1053081