Bundesministerium für Finanzen, Abt. IV/11, Abgabenverfahrens- und Exekutionsrecht
Vorliegen eines Liquiditätsengpasses, der durch negative Auswirkungen der COVID-19-Krise entstanden ist. Dazu zählen z.B. außergewöhnlich hohe Stornierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens.
Anmerkung: Die gegenständliche Maßnahme wird von den Abgabenbehörden im Rahmen von Abgabenverfahren auf Basis der Bestimmungen des geltenden Verfahrensrechts vollzogen.
Anmerkung: Das unten angegebene, budgetierte Volumen von 10 Mrd. Euro wurde für die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von ESt- und KÖSt-Vorauszahlungen, Abgabenstundungen und Ratenzahlungen, den Wegfall der Nachforderungs- und Stundungszinsen, den Wegfall der Säumniszuschläge sowie die Rückzahlung von Abgabengutschriften vorgesehen.
Bereits gewährte Stundungen bleiben bis 30. Juni 2021 aufrecht. Abgaben, die auf demselben Abgabenkonto gebucht werden und die zwischen dem 26. September 2020 und dem 31. Mai 2021 fällig werden, sind bis zum 30. Juni 2021 zu entrichten. Die Stundung sowie die gesetzliche Zahlungsfrist enden mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners.
Stundungen, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. Mai 2021 beantragt werden, sind abweichend von den Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 BAO bis 30. Juni 2021 zu bewilligen. Abgaben, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. Mai 2021 fällig werden, sind bis zum 30. Juni 2021 zu entrichten. Die Stundung sowie die gesetzliche Zahlungsfrist enden mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners.