COVID-19 - Wegfall der Stundungszinsen von Verbrauchsteuern Link zur Förderung

Bei der Gewährung von Abgabenstundungen bzw. Ratenzahlungsvereinbarungen fallen keine Stundungszinsen an.

 

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Das zuständige Zollamt.
050 233 770
corona.hotline@bmf.gv.at
https://www.bmf.gv.at/

Rechtsgrundlage

§ 323c Abs. 13 BAO
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

COVID-19 - übrige Leistungen

Budgetiertes Volumen

10.000 Mio. Euro

Wirkungsziele

Verbesserung der Liquidität

Referenznummer

1052463