Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Wirtschaft und Forschung
a) Persönliche Voraussetzungen
- FörderungswerberInnen können ausschließlich juristische Personen sein, die eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung betreiben, den Firmensitz in Oberösterreich haben oder zumindest einen Standort mit Personal und Forschungsinfrastruktur in Oberösterreich nachweislich führen sowie bei der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) als Forschungseinrichtung gelistet sind.
- Der/Die FörderungswerberIn hat keinen Status einer universitären Forschungs-einrichtung und erhält keine COMET-Zentrumsförderung.
- Der/Die FörderungswerberIn hat in den Rechtsgrundlagen (z.B. Gesellschaftsvertrag) eine nachhaltige Gemeinwohlorientierung vorzusehen, die zusätzlich mit einem Gewinnausschüttungsverbot gekennzeichnet ist.
b) Allgemeine sachliche Voraussetzungen
Neben den persönlichen Voraussetzungen kann eine Förderung nur unter der Prämisse gewährt werden, dass das beantragte Vorhaben zur Gänze in Oberösterreich umgesetzt wird und für das beantragte Vorhaben eine schlüssige Projektbeschreibung (inkl. Forschungsstrategie der förderwerbenden Einrichtung, Plan-Indikatoren sowie Kosten-, Finanzierungs- und Zeitplan zum beantragten Vorhaben) vorgelegt wird sowie der/die FörderungswerberIn eine ordnungsgemäße Trennungsrechnung im Sinne des EU-Beihilfenrechts (derzeitige Regelung: Rn 18-20 iVm Rn 15 lit ee der Mitteilung der Kommission – Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation; ABl 2014C 198/1 vom 27.06.2014) führt.
c) Besondere sachliche Voraussetzungen
Das Vorhaben hat einerseits der Wirtschafts- und Forschungsstrategie „#upperVISION2030“ bzw. der Nachfolgestrategie der Wirtschafts- und Forschungsstrategie „#upperVISION2030“ zu entsprechen und andererseits einen Beitrag zur Verbesserung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit des Oö. Forschungs- und Wirtschaftsstandortes zu leisten.
d) Förderbare Kosten
- Personalkosten;
- Kosten der Anlagennutzung für FuE-relevante Anlagen;
- Sachkosten (inkl. geringwertige Wirtschaftsgüter);
- Drittkosten;
Darüber hinaus können Gemeinkosten auf die abgerechneten Personalkosten, Kosten der Anlagennutzung FuE-relevanter Anlagen, Sachkosten sowie Reisekosten aufgeschlagen werden. Die Höhe des Gemeinkostenzuschlagsatzes auf Basis des gegenständlichen Landesförderungsprogrammes ist mit der max. Höhe des jeweiligen Gemeinkostenzuschlagsatzes des FFG-Kostenleitfadens in der jeweils geltenden Fassung beschränkt.
Die Details zu den Voraussetzungen für einen Landesbeitrag auf Basis des gegenständlichen Landesförderungsprogrammes können aus der RL entnommen werden.
Der Landesförderungsantrag ist vor Projektbeginn bei der Abteilung Wirtschaft und Forschung des Amtes der Oö. Landesregierung einzureichen.
Link: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/249106.htm