COVID-19 - Haftungsübernahmen für Reiseleistungsausübungsberechtigte Link zur Förderung kopieren

Entsprechend dem Art. 17 Abs. 1 Pauschalreiserichtlinie und dessen Umsetzung
in § 127 GewO 1994 und der PRV haben Veranstalter von Pauschalreisen und Vermittler von verbundenen Reiseleistungen(Reiseleistungsausübungsberechtigte) durch eine entsprechende Insolvenzabsicherung unter anderem die Erstattung von bereits entrichteten Beträgen (etwa Anzahlungen und Restzahlungen), soweit infolge der Insolvenz des Reiseleistungsausübungsberechtigten die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise nicht erbracht werden oder der Leistungserbringer vom Reisenden deren Bezahlung verlangt, und die Rückbeförderung der Reisenden für den Fall ihrer Insolvenz sicherzustellen. Die Sicherstellung dieser Verpflichtung kann durch Abschluss eines Versicherungsvertrages, Beibringung einer Bankgarantie oder Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts erfolgen.


Infolge der COVID-19-Krise haben sich europaweit Versicherungen aus diesem
Geschäftsfeld zurückgezogen und bestehende Versicherungsverträge gekündigt. Auch eine Absicherung über eine Bankgarantie ist praktisch unmöglich geworden.


Ziel ist es daher, Reiseleistungsausübungsberechtigten die Abdeckung des derzeit nicht marktfähigen Risikos gemäß § 3 Abs. 1 der PRV durch Übernahme
einer Haftung temporär zu ermöglichen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H.
Parkring 8a, 1011 Wien
https://www.oeht.at

Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
Stubenring 1, 1010 Wien
https://www.bmlrt.gv.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 17.05.2025)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

https://www.oeht.at

  • Einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1% der Haftungssumme (min. EUR 500,00; max. EUR 30.000,00)
  • Einmalige Haftungsprovision in Höhe von 0,25% der Haftungssumme für kleine und mittlere Unternehmen bzw. einmalige Haftungsprovision in Höhe von 0,5% der Haftungssumme für große Unternehmen

Rechtsgrundlage

Richtlinie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für die Übernahme von Haftungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft 2014-2020

Leistungsart

COVID-19 - Haftungen, Bürgschaften, Garantien

Budgetiertes Volumen

300 Mio. Euro

Wirkungsziele

Stärkung und qualitative Weiterentwicklung des Tourismusstandortes Österreich

Referenznummer

1052372