Diese Förderung ist bereits ausgelaufen.
Entsprechend dem Art. 17 Abs. 1 Pauschalreiserichtlinie und dessen Umsetzung
in § 127 GewO 1994 und der PRV haben Veranstalter von Pauschalreisen und Vermittler von verbundenen Reiseleistungen(Reiseleistungsausübungsberechtigte) durch eine entsprechende Insolvenzabsicherung unter anderem die Erstattung von bereits entrichteten Beträgen (etwa Anzahlungen und Restzahlungen), soweit infolge der Insolvenz des Reiseleistungsausübungsberechtigten die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise nicht erbracht werden oder der Leistungserbringer vom Reisenden deren Bezahlung verlangt, und die Rückbeförderung der Reisenden für den Fall ihrer Insolvenz sicherzustellen. Die Sicherstellung dieser Verpflichtung kann durch Abschluss eines Versicherungsvertrages, Beibringung einer Bankgarantie oder Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts erfolgen.
Infolge der COVID-19-Krise haben sich europaweit Versicherungen aus diesem
Geschäftsfeld zurückgezogen und bestehende Versicherungsverträge gekündigt. Auch eine Absicherung über eine Bankgarantie ist praktisch unmöglich geworden.
Ziel ist es daher, Reiseleistungsausübungsberechtigten die Abdeckung des derzeit nicht marktfähigen Risikos gemäß § 3 Abs. 1 der PRV durch Übernahme
einer Haftung temporär zu ermöglichen.