Bundesministerium für Finanzen, Abt. IV/10, Finanzstrafrecht
Die Maßnahme wird automationsunterstützt berücksichtigt. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich.
Anmerkung: Die gegenständliche Maßnahme wird von den Finanzstrafbehörden im Rahmen von Finanzstrafverfahren auf Basis der Bestimmungen des geltenden Verfahrensrechts und Finanzstrafrechts vollzogen
Anmerkung: Das unten angegebene, budgetierte Volumen von 10 Mrd. Euro wurde (in Summe) für COVID-19-bezogene verfahrensrechtliche Maßnahmen vorgesehen (1050871, 1050863, 1050897, 1050905, 1050921, 1050947, 1053396, 1052273, 1050962, 1050962, 1052281, 1052471, 1052463, 1052455)
siehe Informationen
Der Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung kann bis längstens 31.03.2021 eingebracht werden.
Anträge betreffend Stundungen und Ratenzahlungen können über corona@bmf.gv.at eingereicht werden.