COVID-19 - Wegfall der Stundungszinsen für fällige Geldstrafen und Wertersätze Link zur Förderung

Bei der Gewährung fälliger Geldstrafen und Wertersätze fallen keine Stundungszinsen an.

 

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Das Amt für Betrugsbekämpfung oder das Zollamt Österreich jeweils als Finanzstrafbehörde
050 233 770
corona.hotline@bmf.gv.at
https://www.bmf.gv.at/

Rechtsgrundlage

§ 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 212 Abs. 2 BAO und § 323c Abs. 13 und 14 BAO idF COVID-19-StMG, BGBl. I Nr. 3/2021
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

COVID-19 - übrige Leistungen

Budgetiertes Volumen

10.000 Mio. Euro

Wirkungsziele

Entbürokratisierung

Referenznummer

1052281