COVID-19 Zuwendung für Kinder in Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungshaushalten (Gesetz Armut); OÖ Link zur Förderung

Zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen erhalten einkommensschwache Haushalte (=Haushalte mit Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezug) eine Unterstützung in Form eines einmaligen Zuschusses in Höhe von € 100,00 pro Kind. Die Mittel werden vom Bund im Rahmen eines Sonderbudgets zur Verfügung gestellt. Die Abwicklung überträgt der Bund dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden zur Besorgung in seinem Namen. Auf die Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. 

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Soziales
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
0732772015221
so.post@ooe.gv.at
https://www.land-oberoesterreich.gv.at/

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 12.11.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:b075f12c-6479-4323-9316-98a129e492a8/210119_Richtlinien%20f%C3%BCr%20die%20Gew%C3%A4hrung%20von%20Zuwendungen%20an%20Sozialhilfe-%20bzw.%20Mindestsicherungsbezieherinnen%20gem%C3%A4%C3%9F%20dem%20COVID-19-Gesetz-Armut.pdf

Die Zuerkennung der ggst. Förderungen ist mit keinen Gebühren oder sonstigen Kosten verbunden. 

Die Leistungskontrolle erfolgt im Zuge der (gemeinsamen) Auszahlungen mit den sonstigen Mindestsicherungs-/Sozialhilfeleistungen.

Rechtsgrundlage

§ 1 Z 1 COVID-19-Gesetz-Armut, BGBl. I Nr. 135/2020 idgF; Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Übertragung der Durchführung von Maßnahmen gemäß dem Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut, BGBl. I Nr. 135/2020) an den Landeshauptmann (Übertragungsverordnung – COVID-19-Unterstützung-Armut 2021), BGBl. II Nr. 21/2021 OÖ. Mindestsicherungsgesetz (OÖ. BMSG), LGBl. Nr. 74/2011 idgF.; OÖ. Sozialhilfeausführungsgesetz (OÖ. SOHAG), LGBl. Nr. 107/2019 idgF.; Allgemeine Förderungsrichtlinien des Landes OÖ (FIN-010104/187-2007 verlautbart in der Amtlichen Linzer Zeitung vom 10.01.2008, Folge 1/2008 i.d.F. der 3. Änderung FIND-2015-183400/115 verlautbart in der Amtlichen Linzer Zeitung v. 03.06.2019, Folge 12/2019)

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Wirkungsziele

Unterstützung einkommensschwacher Familien

Referenznummer

1052182