Weiterbetrieb der Ökostromanlage und das Einspeisen der Energie in das öffentliche Netz
Von der Förderung sind jene Ökostromanlagen ausgenommen, die
- zum Zeitpunkt der Abnahme gemäß §4 über einen aufrechten Vertrag nach dem Ökostromgesetz, BGBl.I Nr. 149/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2008, oder nach dem ÖSG 2012 verfügen, oder
- gemäß §12 Abs. 2 oder § 17 Abs. 2 ÖSG 2012 von der Kontrahierungspflicht ausgenommen sind, weil sie
a) nicht über einen Anerkennungsbescheid gemäß §7 ÖSG 2012 verfügen,
b) auf Basis von Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm betrieben werden,
c) keinen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60vH erreichen, ausgenommen in Fällen, in denen mehr als 50 vH Schadholz eingesetzt wird,
d) über kein Konzept über die Rohstoffversorgung für die Dauer von 36 Monaten verfügen,
e) keine dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweisen, oder
f) keinen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler für die Zwecke der Messung der genutzten Wärme installieren.