COVID-19 Honorarausfallsersatz für Vertragspartner der Österreichischen Gesundheitskasse Link zur Förderung

  • Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten der Österreichischen Gesundheitskasse, die im ersten, zweiten und vierten Quartal 2020 Leistungen erbracht und die vertraglich vereinbarten Ordinationstage weitgehend eingehalten haben, erhalten eine allfällige Differenz zwischen den im jeweiligen Quartal 2020 tatsächlich gebührenden Honoraren und 80 % der Honorare des Vergleichszeitraumes des Vorjahres abzüglich allenfalls COVID-19-bedingten Zuschüsse, Entschädigungen und Beihilfen ausgezahlt.
  • Wenn diese Vertragspartnerinnen und Vertragspartner im Jahr 2019 noch in keinem Vertragsverhältnis gestanden sind, ist anstelle des Honorars im individuellen Vergleichszeitraums des Vorjahres ein Durchschnittswert des Fachgebietes im jeweiligen Bundesland des Vergleichszeitraumes des Vorjahres zur Bemessung der allfälligen Differenz heranzuziehen.
  • Die Österreichische Gesundheitskasse erhält den ausbezahlten Differenzbetrag vom Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds refundiert.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Österreichische Gesundheitskasse
kundenservice@oegk.at

Rechtsgrundlage

§ 746 Abs. 6 und 7 ASVG (2. SVÄG 2020, BGBl. I Nr. 158/2020)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

Unterstützung des niedergelassenen med. Bereichs

Referenznummer

1052000