COVID-19 Zweite Einmalzahlung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz Link zur Förderung kopieren

  • Die österreichische Bundesregierung unterstützt arbeitsuchende Menschen mit einer weiteren einmaligen Zahlung von bis zu € 450,-. Die Einmalzahlung dient der Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19 Krise.
  • Die Auszahlung der Einmalzahlung erfolgt automatisch. Es muss kein Antrag dafür gestellt werden.
  • Das Geld wird auf die beim AMS vorgemerkte Zahlungsadresse (Konto oder mit der Post) ausbezahlt. 

Hinweis: Die Einmalzahlung führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG. Ebenso gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Arbeitsmarktservice
http://www.ams.at

Rechtsgrundlage

§ 66 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Leistungsart

Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

Erhöhung der Erwerbsbeteiligung und Senkung der Arbeitslosigkeit.

Referenznummer

1051754