Heilbehandlung Link zur Förderung kopieren

  • Für folgende Heilbehandlungen wird ein Kostenzuschuss gewährt, sofern es sich um eine medizinisch anerkannte Behandlung handelt, die von einer befugten Person ausgeführt wird und es keine oder nur teilweise Kostentragung durch den Sozialversicherungsträger gibt:

1. Physiotherapie,

2. Ergotherapie,

3. Psychotherapie,

4. Logopädie,

5. Psychologische Behandlung.

  • Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt – nach Abzug der von einem Sozialversicherungsträger allfällig übernommenen Kosten – höchstens € 24 ,- pro Stunde.
  • Für Behandlungen, die weniger als eine Stunde dauern, ist der Kostenzuschuss aliquot der tatsächlich aufgewendeten Behandlungszeit zu gewähren.
  • Die Begrenzung der Höhe des Kostenzuschusses gilt nicht für Einrichtungen, mit denen das Land Steiermark vertraglich anderes vereinbart hat.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Abteilung 11 - Soziales, Arbeit und Integration
Hofgasse 12
8010 Graz
abteilung11@stmk.gv.at

Rechtsgrundlage

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B VG über Angelegenheiten der Behindertenhilfe, StBHG, StBHG-LEVO
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1051614