Hilfe zur Heilbehandlung wird gewährt für ärztliche Behandlung, Therapien, Heilmittel und Pflege in Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalten, wenn dadurch eine Behebung oder eine erhebliche Besserung der Beeinträchtigung oder eine Verlangsamung des Verlaufs der durch die Behinderung bestehenden Beeinträchtigungen erreicht oder eine Verschlechterung der durch die Behinderung bestehenden Beeinträchtigungen hintangehalten werden kann.