Die GmbH erhält für die Erfüllung ihrer Aufgaben von ihrem Gesellschafter Land Salzburg eine Abgangsdeckung. Konkrete Leistungskriterien wurden nicht vereinbart. Laut Erlass Nr 2/15 der Sammlung Innerer Dienst gilt ganz allgemein:
(1) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn die Verwirklichung des Förderungszweckes trotz der zumutbaren finanziellen, manuellen und geistigen Eigenleistung des Förderungswerbers ohne öffentliche Mittel nicht möglich ist. Eigenleistungen des Förderungsnehmers können nur dann gefördert werden, wenn die Leistungen zweckmäßig und die Kosten angemessen bzw marktüblich sind.
(2) Die Durchführung des zu fördernden Vorhabens muss unter Berücksichtigung der Förderung finanziell gesichert erscheinen. Dies ist im Förderungsansuchen durch geeignete Informationen entsprechend nachzuweisen. Im Fall einer Basisfinanzierung, die den Betrag von 10.000 Euro übersteigt, sind der Förderstelle entsprechende Nachweise über den Finanzierungsbedarf der um die Förderung ansuchenden Einrichtung vorzulegen.
(3) Eine Förderung ist nur zulässig, wenn sie zu einem Wirkungsziel im jeweiligen Aufgabenbereich der Förderstelle beitragen kann oder einen Anreizeffekt hat. Eine Förderung hat dann keinen Anreizeffekt, wenn vor Einbringung des Förderungsansuchens mit dem Vorhaben bereits begonnen worden ist. Als Beginn des Vorhabens gilt das Datum der ersten Rechnung, das Datum der Lieferung oder Leistung oder das Datum der Zahlung, wobei kein Datum vor dem Anerkennungsstichtag liegen darf. Wenn es zum Beispiel aufgrund der Eigenart des Vorhabens gerechtfertigt ist, kann eine Förderung auch ohne Vorliegen dieser Voraussetzung im Nachhinein gewährt werden (wie zB bei Planungsleistungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen uä).
(4) Die Förderung darf das zur Verwirklichung des Förderungszweckes unbedingt notwendige Ausmaß nicht übersteigen.
(5) Förderbar sind nur jene Kosten, die mit dem geförderten Vorhaben in Zusammenhang stehen.
(6) Die Förderungswerber/innen haben im Förderungsansuchen anzugeben, ob sie für das Vorhaben bei einer weiteren Förderstelle um Unterstützung angesucht haben bzw ansuchen werden.
(7) Die Förderstelle achtet darauf, dass der Förderungszweck und der mit der Förderungsabwicklung verbundene Verwaltungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen und keine überschießende Kontrolle stattfindet. Dies kann durch verschiedene Maßnahmen sichergestellt werden, wie etwa die Festlegung von Bagatellgrenzen für die Antragstellung, die Festlegung einer Mindesthöhe der Förderung, den Verzicht auf die Vorlage von bestimmten Unterlagen bei der Antragstellung, den Verzicht auf die Vorlage von bestimmten Belegen bei der Projektabrechnung oder den Verzicht auf die Forderungsanmeldung im Falle eines Insolvenzverfahrens (unter Beachtung der Vorschriften betreffend die Verfügung über bewegliches Landesvermögen).
siehe Fördervereinbarung vom 12.7.2019
von der Gesellschaft beizubringen
für diese Förderung gibt es keine speziellen Formulare