Diese Förderung ist bereits ausgelaufen.
Ziel des Lockdown-Umsatzersatzes ist es, die durch die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) und die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (COVID-19-NotMV) angeordnete Schließung von Betrieben verursachten Einnahmenausfälle durch Zuschüsse abzufedern. Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft umfasst das die Gewährung eines Zuschusses für Wein- und Mostbuschenschankbetriebe (auch Almausschank) sowie für Privat- oder Ferienzimmervermietung im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Urlaub am Bauernhof). Neben diesen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben können Privatzimmervermieter den gegenständlichen Lockdown-Umsatzersatz beantragen.
Der Lockdown-Umsatzersatz umfasst 80% des vergleichbaren Vorjahresumsatzes (genaue Berechnung siehe Pkt. 5.3.2. der Richtlinie gemäß § 1 Abs. 4 Härtefallfondsgesetz für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Privatzimmervermietungen).
Der Lockdown-Umsatzersatz wird für jenen Zeitraum gewährt, in dem der Antragsteller direkt von der COVID-19-SchuMAV oder der COVID-19-NotMV betroffen war.