Sozialhilfe – Leistungen aufgrund landesgesetzlicher Ausführungsbestimmungen, Geldleistung; NÖ Link zur Förderung

Das Land NÖ übernimmt im Rahmen der Sozialhilfe die Kosten einer einfachen Bestattung eines verstorbenen Menschen, soweit diese nicht aus dem Vermögen der verstorbenen Person bestritten werden können oder Dritte zur Tragung der Kosten verpflichtet sind. Die Bestattungskosten werden im Rahmen des Privatrechts übernommen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Soziales und Generationenförderung, GS5
post.gs5@noel.gv.at

Gemäß § 46 NÖ SAG sind alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen dieses Landesgesetzes von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

Rechtsgrundlage

§ 20 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), LGBl. Nr. 70/2019 in der geltenden Fassung (idgF)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Referenznummer

1051465