Die Sozialhilfe ist als Unterstützung für Menschen zu verstehen, die in eine finanzielle Notlage geraten sind und ihren Lebensunterhalt mit eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Leistungen Dritter nicht mehr abdecken können. Die Sozialhilfe ist eine sozialhilferechtliche Leistung des Landes. Die Sozialhilfe umfasst Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs.
Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
In dem maßgeblichen Richtsatz sind Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 % inbegriffen. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung nur im halben Ausmaß (20%) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen z.B. Wohnbeihilfe, sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.
Prinzipiell sind Leistungen für den Wohnbedarf als Sachleistung (unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt) zu gewähren. Nur in Einzelfällen, wenn die Gewährung einer Sachleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, kann anstatt einer Sachleistung eine Geldleistung gewährt werden.
Bei der Ermittlung der tatsächlichen Leistungshöhe werden auch die Einkünfte sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Personen berücksichtigt.
Die Sozialhilfe wird befristet gewährt und 12-mal jährlich im Nachhinein ausbezahlt.