Verdienstentgangsentschädigung nach dem Epidemiegesetz
Österreich
Nach den Bestimmungen des § 32 des Epidemiegesetzes besteht für Privatpersonen und Unter-nehmen Anspruch auf Verdienstentgangsentschädigung wenn und soweit sie abgesondert worden sind, oder ihnen die Abgabe von Lebensmitteln untersagt worden ist, oder ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit untersagt worden ist, oder sie in einem in seinem Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder sie ein Unternehmen betreiben, das in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung angeordnet worden ist, oder sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen verhängt worden sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.