Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld sind:
- Anspruch auf und Bezug von Familienbeihilfe für das Kind
- Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
- Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind (idente Hauptwohnsitzmeldungen)
- Durchführung der vorgeschriebenen Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
- Einhaltung der Zuverdienstgrenze
Für EWR- bzw. EU- und Schweizer-Bürger/innen kommt die EWR-Verordnung 883/2004 zur Anwendung.
Für Bezieher/innen von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (Konto) gilt eine Zuverdienstgrenze von 60 % der früheren Einkünfte, mindestens aber 18.000 € pro Kalenderjahr.
Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld muss neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen in den 182 Tagen vor der Geburt/dem Mutterschutz eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt werden.
Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld eine Art Einkommensersatz ist, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 8.100 € pro Kalenderjahr zulässig.
Die Wahl des Systems ist grundsätzlich bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen und bindet auch den 2. Elternteil.
Das Kinderbetreuungsgeld gebührt jeweils für das jüngste Kind. Bei Mehrlingskindern wird für jedes weitere Mehrlingskind in der Pauschalvariante (Konto) ein Zuschlag von 50 Prozent des gewählten Tagsatzes gewährt.
In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (Konto) von max. 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil ohne Wechsel zusteht, kommen.
Für Geburten ab 1. Nov. 2023 kann es in Härtefällen auch im Einkommensersatzsystem zu einer Verlängerung im Ausmaß von maximal 61 Tagen kommen.
Die Eltern können sich - unabhängig vom gewählten System - beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes zwei Mal abwechseln, somit können sich max. drei Blöcke ergeben, wobei ein Block mind. 61 Tage dauern muss. Ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld für bis zu 31 Tage durch beide Elternteile ist anlässlich des ersten Wechsels möglich.
Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezugs (in der Höhe des Wochengeldes) und beginnt erst nach Ende der Schutzfrist.
Mehr Details hier: link
Das Kinderbetreuungsgeld kann maximal 182 Tage rückwirkend geltend gemacht werden.
Informationen finden sich auf dem Antragsformular, welches auf der Homepage des Bundeskanzleramtes, Sektion Familie und Jugend, beim Fachbereich Kinderbetreuungsgeld downloadbar ist. (siehe Link unten)