Unter den 0 %- Steuersatz fallen Schutzmasken aus den Positionen 6307 90 10, 6307 90 98, 4818 90 10 und 4818 90 90 der Kombinierten Nomenklatur. Dabei handelt es sich beispielsweise um einfache Mund-Nasen-Schutzmasken aus Papier, Textil, Vlies oder anderen Stoffen sowie um FFP2- und FFP3-Schutzmasken. Nicht davon erfasst sind Gesichtsschutzschilder und Schutzanzüge.
Anmerkung: Die gegenständliche Maßnahme wird von den Abgabenbehörden im Rahmen von Abgabenverfahren auf Basis der Bestimmungen des materiellen Steuerrechts und des geltenden Verfahrensrechts vollzogen.
Anmerkung: Durch diese Maßnahme entstehen für den Staat keine Mindereinnahmen gegenüber dem Basisszenario (Nichteintreten der Covid-19 Pandemie), da Einnahmen aus der Besteuerung dieser erst durch die Covid-19 Krise verursachten Leistung nicht eingeplant waren.
Die Umsatzsteuervoranmeldung ist spätestens am 15. (Fälligkeitstag) des zweitfolgenden Kalendermonats (bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum bis zum 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar) einzureichen.
Ergibt sich eine Zahllast, muss diese spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden. Näheres zur Umsatzsteuervoranmeldung bzw. den Fristen kann folgenden Seiten entnommen werden:
Umsatzsteuervoranmeldung
Fristen und Fälligkeiten