Mit dem 3. COVID-19 Gesetz wurde normiert, dass Zulagen und Zuschläge, die an Arbeitnehmer in Quarantäne, Telearbeit bzw. Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise laufend weitgezahlt werden, gemäß § 68 Abs. 7 weiterhin steuerfrei behandelt werden können. Diese Regelung ist befristet bis Ende Juni 2021 vorgesehen und gilt für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2021 enden.
Anmerkung: Die gegenständliche Maßnahme wird von den Abgabenbehörden im Rahmen von Abgabenverfahren auf Basis der Bestimmungen des materiellen Steuerrechts und des geltenden Verfahrensrechts vollzogen.
Anmerkung: Durch diese Maßnahme entstehen für den Staat keine Mindereinnahmen gegenüber dem Basisszenario (Nichteintreten der Covid-19 Pandemie), da Einnahmen aus der Besteuerung dieser erst durch die Covid-19 Krise verursachten Leistung nicht eingeplant waren.
Der Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung kann innerhalb von fünf Jahren gestellt werden (z. B. kann der Antrag für 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).
Im Falle einer Überprüfung werden Originaldokumente und Belege benötigt (Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren).
Der Antrag (Arbeitnehmerveranlagung) kann entweder elektronisch über Finanz Online übermittelt, mit dem Formular L 1 (gegebenenfalls mit Beilage L 1ab, L 1d, L 1k, L 1i) per Post gesendet oder persönlich beim Finanzamt abgeben werden.
FinanzOnline