COVID-19 - Abschaffung der Schaumweinsteuer Link zur Förderung

Die Steuer auf Schaumweine (z.B. Sekt, Champagner, bestimmte Prosecco Spumante-Marken) wird von 100 Euro je Hektoliter auf null Euro gesenkt. Dadurch sollen Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten österreichischer Erzeuger beseitigt werden, denn auf Prosecco Frizzante oder andere Perlweine, die nicht den Definitionsmerkmalen von Schaumwein entsprechen, kann keine Schaumweinsteuer erhoben werden, weil sie als Weine gelten.

Zudem soll durch die Abschaffung der Schaumweinsteuer die Gastronomie, die von der COVID-19-Krise besonders betroffen ist, entlastet werden.

Darüber hinaus wird auch der Steuersatz für Zwischenerzeugnisse, die einem Schaumwein gleichkommen, von 100 Euro auf (einheitlich) 80 Euro je Hektoliter gesenkt.

 

 

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Das zuständige Zollamt.
050 233 770
corona.hotline@bmf.gv.at
https://www.bmf.gv.at/

Kontrolle durch das zuständige Zollamt.

Rechtsgrundlage

§§ 3 und 41 Schaumweinsteuergesetz 1995 idF 19. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 48/2020
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

COVID-19 - übrige Leistungen

Budgetiertes Volumen

30 Mio. Euro

Wirkungsziele

Liquiditätssteigerung

Referenznummer

1051069