Gastwirte können – sofern sie nicht aufgrund höherer Umsätze bilanzierungspflichtig sind – bei Ermittlung ihres steuerlichen Gewinns bis zu einem Vorjahresumsatz von 400.000 Euro (statt bisher 255.000 Euro) eine Pauschalierung anwenden.
Das Grundpauschale beträgt nun 15% (statt bisher 10%) vom Umsatz, höchstens 60.000 (statt 25.500) Euro, mindestens jedoch 6.000 (statt bisher 3.000) Euro.
Das Mobilitätspauschale beträgt, gestaffelt nach Gemeindegröße, zwischen 2% und 6% (statt bisher immer 2%).