Im Bereich der Gastronomie gilt der Steuersatz iHv 5 Prozent abweichend von § 10 UStG 1994 für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken (alkoholische und nichtalkoholische Getränke) im Sinne des § 111 Abs. 1 GewO 1994, das heißt, wenn sie ihrer Art nach eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich machen.
Unter Verabreichung und unter Ausschank ist demnach jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, dass die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden und die über eine bloße Handelstätigkeit (z.B. Verkauf von handelsüblich verpackter Ware) hinausgeht.
Anmerkung: Die gegenständliche Maßnahme wird von den Abgabenbehörden im Rahmen von Abgabenverfahren auf Basis der Bestimmungen des materiellen Steuerrechts und des geltenden Verfahrensrechts vollzogen.
Die Umsatzsteuervoranmeldung ist spätestens am 15. (Fälligkeitstag) des zweitfolgenden Kalendermonats (bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum bis zum 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar) einzureichen. Ergibt sich eine Zahllast, muss diese spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden. Näheres zur Umsatzsteuervoranmeldung bzw. den Fristen kann folgenden Seiten entnommen werden:
Umsatzsteuervoranmeldung
Fristen und Fälligkeiten
Die Jahressteuererklärung für die Umsatzsteuer ist bis 30.04. des Folgejahres einzureichen. Bei elektronischer Einbringung über FinanzOnline verlängert sich die Frist bis 30.06. des Folgejahres.
Umsatzsteuervoranmeldung U 30, Link Formulare
Umsatzsteuererklärung U1, Link Formulare
Anträge können über FinanzOnline eingereicht werden.