Konkret betrifft der ermäßigte Steuersatz im Bereich Kultur:
- Einfuhren von Kunstgegenständen
- Lieferungen (bzw. sinngemäß die innergemeinschaftliche Erwerbe) dieser Kunstgegenstände, wenn sie vom Urheber, dessen Rechtsnachfolger oder einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war;
- Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;
- bestimmte Leistungen, sofern sie nicht unter § 6 Abs. 1 Z 24 oder 25 UStG 1994 fallen (z.B. Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind);
- Filmvorführungen;
- Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller
Konkret betrifft der ermäßigte Steuersatz im Publikationsbereich:
- Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von Waren des Kapitels 49 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar
- Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern (Position 4901 und aus Positionen 9705 00 00 und 9706 00 00 der Kombinierten Nomenklatur);
- Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder (Position 4903 00 00 der Kombinierten Nomenklatur);
- Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden (Position 4904 00 00 der Kombinierten Nomenklatur) sowie
- kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt (Position 4905 der Kombinierten Nomenklatur).
- elektronische Publikationen im Sinne der Anlage 1 Z 33 lit. a und lit. c bis e sowie Teile davon, die nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw. Werbezwecken dienen.
Der Verkauf von Zeitungen und anderen periodischen Druckschriften (Position 4902 der Kombinierten Nomenklatur) unterlag nur bis zum 30.12.2020 dem ermäßigten Steuersatz von 5%.
Anmerkung: Die gegenständliche Maßnahme wird von den Abgabenbehörden im Rahmen von Abgabenverfahren auf Basis der Bestimmungen des materiellen Steuerrechts und des geltenden Verfahrensrechts vollzogen.
Die Umsatzsteuervoranmeldung ist spätestens am 15. (Fälligkeitstag) des zweitfolgenden Kalendermonats (bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum bis zum 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar) einzureichen.
Ergibt sich eine Zahllast, muss diese spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden.
Näheres zur Umsatzsteuervoranmeldung bzw. den Fristen können folgenden Seiten entnommen werden:
Umsatzsteuervoranmeldung
Fristen und Fälligkeiten
Die Jahressteuererklärung für die Umsatzsteuer ist bis 30.04. des Folgejahres einzureichen. Bei elektronischer Einbringung über www.finanzonline.bmf.gv.at verlängert sich die Frist bis 30.06. des Folgejahres.
Anträge können über www.finanzonline.bmf.gv.at eingereicht werden.