COVID-19 - Stundung von Geldstrafen und Wertersätze bzw. Ratenzahlung Link zur Förderung

Steuerpflichtige können beantragen, dass der Zeitpunkt für die Entrichtung von Geldstrafen und Wertersätze hinausgeschoben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten gewährt wird. Bei der Gewährung von Stundungen bzw. Ratenzahlungsvereinbarungen fallen keine Stundungszinsen an.

 

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Das Amt für Betrugsbekämpfung- oder das Zollamt Österreich jeweils als Finanzstrafbehörde.
050 233 770
corona.hotline@bmf.gv.at
https://www.bmf.gv.at/

Rechtsgrundlage

§ 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 212 Abs. 1 BAO, §§ 323c und 323e BAO idF COVID-19-StMG, BGBl. I Nr. 3/2021

Leistungsart

COVID-19 - übrige Leistungen

Budgetiertes Volumen

10.000 Mio. Euro

Wirkungsziele

Entbürokratisierung

Referenznummer

1050962