Bundesministerium für Finanzen, Abt. IV/10, Finanzstrafrecht
Vorliegen eines Liquiditätsengpasses, der durch negative Auswirkungen der COVID-19-Krise entstanden ist. Dazu zählen zB der Ausfall von Geschäftsmöglichkeiten, Ertragseinbußen durch geändertes Konsumverhalten, Beeinträchtigung von Lieferketten.
Anmerkung: Die gegenständliche Maßnahme wird von den Finanzstrafbehörden im Rahmen von Finanzstrafverfahren auf Basis der Bestimmungen des geltenden Verfahrensrechts und Finanzstrafrechts vollzogen
Anmerkung: Das unten angegebene, budgetierte Volumen von 10 Mrd. Euro wurde (in Summe) für COVID-19-bezogene verfahrensrechtliche Maßnahmen vorgesehen (1050871, 1050863, 1050897, 1050905, 1050921, 1050947, 1053396, 1052273, 1050962, 1050962, 1052281, 1052471, 1052463, 1052455).
Information und Antragsformular
Der Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung kann bis längstens 30.06.2021 eingebracht werden
Der gebührenfreie und formlose Antrag sollte spätestens bis zum Fälligkeitstag via FinanzOnline, per Post an das zuständige Finanzamt oder via E-Mail an corona@bmf.gv.at eingebracht werden. Durch eine fristgerechte Antragstellung kann man Säumnisfolgen und Vollstreckungsmaßnahmen vermeiden.