COVID-19 - Degressive Absetzung für Abnutzung Link zur Förderung kopieren

Die degressive Abschreibung kann für ab dem 1.7.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter alternativ zur linearen Abschreibung geltend gemacht werden. Die Absetzung für Abnutzung materieller Wirtschaftsgüter kann wahlweise mit einem festen Prozentsatz von max. 30% des jeweiligen Buchwerts erfolgen.

 

 

 

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Das zuständige Finanzamt.
050 233 770
corona.hotline@bmf.gv.at
https://www.bmf.gv.at/

Antragstellung ist kostenlos.

Kontrolle durch das zuständige Finanzamt.

Rechtsgrundlage

§ 7 Abs. 1a EStG 1988 idF KonStG 2020, BGBl. I Nr. 96/2020
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

COVID-19 - übrige Leistungen

Budgetiertes Volumen

160 Mio. Euro

Wirkungsziele

Steigerung der Liquidität

Referenznummer

1050954