COVID-19 - Wegfall der Stundungszinsen Link zur Förderung

Bei der Gewährung von Stundungen bzw. Ratenzahlungsvereinbarungen betreffend fälliger Geldstrafen und Wertersätze fallen keine Stundungszinsen an.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Das zuständige Finanzamt.
050 233 770
corona.hotline@bmf.gv.at
https://www.bmf.gv.at/

Rechtsgrundlage

§ 323c Abs. 13 BAO
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

COVID-19 - übrige Leistungen

Budgetiertes Volumen

10.000 Mio. Euro

Wirkungsziele

Verbesserung der Liquidität

Referenznummer

1050905