Diese Förderung ist bereits ausgelaufen.
Die COFAG wurde vom Bundesminister für Finanzen beauftragt, die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes als finanzielle Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz und in Einklang mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 6. November 2020 gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COFAG („Lockdown-Umsatzersatz-Richtlinien“), BGBl. II Nr. 467/2020, zu ergreifen.
Einen Lockdown-Umsatzersatz hat die COFAG zu gewähren, sofern der Antragsteller von der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 463/2020, direkt betroffen ist.
An Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter wird kein Lockdown-Umsatzersatz gewährt, weil der Umsatzersatz für diese Betroffenen vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abgewickelt wird.
Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist November und Dezember 2020. Der Lockdown-Umsatzersatz wird für den Umsatzausfall in diesem Zeitraum gewährt.
Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht 80 % des gemäß der Punkte 4.4, 4.5, 4.6 und 4.7 der Lockdown-Umsatzersatz-Richtlinien zu ermittelnden Umsatzes des Antragstellers; jedoch höchstens EUR 800.000 abzüglich eventuell erhaltener Förderungen im Sinne des Punkt 6.1.3 der Lockdown-Umsatzersatz-Richtlinien (beihilfenrechtlicher Höchstbetrag). Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe beträgt EUR 2.300; beträgt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag jedoch weniger als EUR 2.300, so kann nur dieser Betrag als Lockdown-Umsatzersatz gewährt werden.
Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus dem nach einer der Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5 der Lockdown-Umsatzersatz-Richtlinien ermittelten Umsatz für November 2019 (vergleichbarer Vorjahresumsatz), der gemäß Punkt 4.6 der Lockdown-Umsatzersatz-Richtlinien gegebenenfalls um Umsätze zu reduzieren ist, die Branchen zuzurechnen sind, die gemäß Punkt 3.1.3 der Lockdown-Umsatzersatz-Richtlinien nicht direkt von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV betroffen sind. 80 % dieses Betrages stellen den nach diesen Richtlinien zu gewährenden Lockdown-Umsatzersatz dar. Dabei sind die Höchstbeträge und die Mindesthöhe gemäß der Punkte 4.2 und 4.3 der Lockdown-Umsatzersatz-Richtlinien zu beachten.