COVID-19 Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für direkt betroffene Unternehmen (Nov./Dez.) Link zur Förderung kopieren

Die COFAG wurde vom Bundesminister für Finanzen beauftragt, die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes als finanzielle Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz und in Einklang mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 6. November 2020 gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COFAG („Lockdown-Umsatzersatz-Richtlinien“), BGBl. II Nr. 467/2020, zu ergreifen.

Einen Lockdown-Umsatzersatz hat die COFAG zu gewähren, sofern der Antragsteller von der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 463/2020, direkt betroffen ist.

An Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter wird kein Lockdown-Umsatzersatz gewährt, weil der Umsatzersatz für diese Betroffenen vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abgewickelt wird.

Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist November und Dezember 2020. Der Lockdown-Umsatzersatz wird für den Umsatzausfall in diesem Zeitraum gewährt.

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht 80 % des gemäß der Punkte 4.4, 4.5, 4.6 und 4.7 der Lockdown-Umsatzersatz-Richtlinien zu ermittelnden Umsatzes des Antragstellers; jedoch höchstens EUR 800.000 abzüglich eventuell erhaltener Förderungen im Sinne des Punkt 6.1.3 der Lockdown-Umsatzersatz-Richtlinien (beihilfenrechtlicher Höchstbetrag). Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe beträgt EUR 2.300; beträgt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag jedoch weniger als EUR 2.300, so kann nur dieser Betrag als Lockdown-Umsatzersatz gewährt werden.

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus dem nach einer der Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5 der Lockdown-Umsatzersatz-Richtlinien ermittelten Umsatz für November 2019 (vergleichbarer Vorjahresumsatz), der gemäß Punkt 4.6 der Lockdown-Umsatzersatz-Richtlinien gegebenenfalls um Umsätze zu reduzieren ist, die Branchen zuzurechnen sind, die gemäß Punkt 3.1.3 der Lockdown-Umsatzersatz-Richtlinien nicht direkt von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV betroffen sind. 80 % dieses Betrages stellen den nach diesen Richtlinien zu gewährenden Lockdown-Umsatzersatz dar. Dabei sind die Höchstbeträge und die Mindesthöhe gemäß der Punkte 4.2 und 4.3 der Lockdown-Umsatzersatz-Richtlinien zu beachten.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

COFAG - COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH
Taborstraße 1-3/OG 14
1020 Wien
01 890 78 00 88

Bundesminsterium für Finanzen, Abteilung I/5 Beteiligungen und Liegenschaften
Johannesgasse 5, 1010 Wien
https://www.umsatzersatz.at/

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 02.11.2026)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Rechtsgrundlage

Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 467/2020.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

15.000 Mio. Euro

Wirkungsziele

Unterstützung von heimischen Unternehmen, die aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung des Erregers SARS-CoV-2 erhebliche Umsatzeinbußen erlitten haben

Referenznummer

1050673