Diese Förderung ist bereits ausgelaufen.
Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung von der Hälfte des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund. Der Anspruch auf Vergütung ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG gedeckelt und muss binnen sechs Wochen nach Beendigung der SBZ bei der Buchhaltungsagentur geltend gemacht werden.