Entschädigungsleistungen und Förderung von Präventionsmaßnahmen Wolf, Biber und Fischotter Link zur Förderung

Die Tierarten Wolf (Canis lupus), Biber (Castor fiber) und Fischotter (Lutra lutra) sind in ihr ehemaliges Verbreitungsgebiet in Salzburg zurückgekehrt. Durch die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (sog. FFH-Richtlinie) ist das Land dazu verpflichtet, den angeführten Arten Schutz zu gewähren und deren Überleben dauerhaft zu sichern. Gemäß Salzburger Jagdgesetz sind Wolf, Biber und Fischotter ganzjährig geschonte Wildtiere. Diese Förderung leistet einen Beitrag zum Schutz der Arten, indem sie teils freiwillige Entschädigungsleistungen zum anteiligen finanziellen Ausgleich wirtschaftlicher Belastungen vorsieht, sowie Präventionsmaßnahmen unterstützt. Dadurch wird die Akzeptanz gegenüber dem Wolf, Biber und Fischotter gestärkt und ein konfliktärmeres Nebeneinander von Mensch und Tier ermöglicht.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Salzburger Landesregierung, Referat 4/01: Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei
Fanny-von-Lehnertstraße 1, 5020 Salzburg
+43 662 8042-3651
agrarrecht@salzburg.gv.at
http://www.salzburg.gv.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 12.11.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Die bewilligende Stelle gewährt die Zahlung an den Geschädigten oder den Begünstigten durch schriftliche Benachrichtigung und veranlasst die Auszahlung. Sollte keine Zahlung erfolgen, ergeht ebenfalls eine schriftliche Benachrichtigung.

Im Falle einer Antragstellung können - hinsichtlich der Angemessenheit der fachlichen Notwendigkeit und der Art und Weise, bzw. zur Kontrolle der Angaben - jederzeit Ortsaugenscheine durch die Beauftragten oder Amtssachverständigen durchgeführt werden.

Rechtsgrundlage

• § 18 lit. a Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetz 1975, LGBl. Nr. 16/1975 idgF. • § 91 Abs. 3 Salzburger Jagdgesetz 1993, LGBl. Nr. 100/1993 idgF. (JG) • Richtlinie Wolf, Biber und Fischotter
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Referenznummer

1050467