COVID-19 - Kostenersatz für die Gebühren der Epidemieärzte nach § 27 EpidemieG Link zur Förderung

  • Falls bei Auftreten einer anzeigepflichtigen Krankheit die in den betroffenen Gebieten zur Verfügung stehenden Ärzte, in erster Linie die Gemeinde- und Distriktärzte, zur wirksamen Bekämpfung der Krankheit nicht ausreichen, können für die Dauer des Bedarfes Epidemieärzte bestellt werden.
  • Bei der Bestellung der Epidemieärzte werden ihre Bezüge durch Vertrag mit der Maßgabe geregelt, dass sie im Falle ihrer Erkrankung auch dann, wenn sie nicht die Berufsunfähigkeit begründet, ihren vollen Gehalt fortbeziehen.
  • Im Rahmen dieser Leistung werden den Ländern die Kosten für die Gebühren von Epidemieärtzen durch den Bund ersetzt.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz - Service für Bürgerinnen und Bürger
1010 Wien, Stubenring 1
0800 201 611
buergerservice@sozialministerium.at
https://www.sozialministerium.at/Services/Leichter-Lesen/Services/Service-fuer-Buergerinnen-und-Buerger.html

Rechtsgrundlage

§ 27 Epidemiegesetz 1950 idgF.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

COVID-19 - sonstige Geldzuwendungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Wirkungsziele

Im Rahmen der Gesundheitsstrukturpolitik, Sicherstellung einer auf höchstem Niveau qualitätsgesicherten, flächendeckenden, leicht zugänglichen und solidarisch finanzierten integrierten Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung, ohne Unterscheidung beispielsweise nach Bildung, Status und Geschlecht.
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1050236