Diese Förderung ist bereits ausgelaufen.
Gem. den Bestimmungen des § 1 (1) des Zweckzuschussgesetz leistet der Bund aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in Höhe ihrer zusätzlich entstandenen Aufwendungen auf Grund der COVID-19-Krise.
- für Schutzausrüstung im Zeitraum März 2020 bis 31. Dezember 2022,
- für Personalkosten für die telefonische Gesundheitsberatung unter der Rufnummer 1450 sowie für telefonische Gesundheitsberatungen mit gleicher Ausrichtung wie die Rufnummer 1450 im Zeitraum März 2020 bis 30. Juni 2023,
- für Barackenspitäler im Zeitraum März 2020 bis 31. März 2022,
- durch Verzicht auf seine Ansprüche gegen die Länder gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, BGBl. I Nr. 23/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2020, auf Aufrechnung
- aus der Verteilung von medizinischen Produkten, die vom Bund zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 sowie zur Behandlung von COVID-19-Patienten im Zeitraum März 2020 bis 30. Juni 2023 beschafft wurden,
- für alle im direkten Zusammenhang mit nach Z 2 entstandenen Kosten, wie Infrastrukturkosten sowie Recruiting- und Schulungskosten, im Zeitraum von März 2020 bis 30. Juni 2023 und
- für den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit nach den Bestimmungen des § 5 und des § 5a Epidemiegesetz 1950 angeordneten und nach der Verordnung gemäß § 5a Epidemiegesetz 1950 durchzuführenden Testungen im Zeitraum von März 2020 bis 30. Juni 2023.
Die allgemeine Kostentragungsregelung der mittelbaren Bundesverwaltung (§ 2 F-VG 1948 und 1 Abs. 1 FAG 2017) und die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.