COVID-19 Zweckzuschuss an die Länder gem. Zweckzuschussgesetz Link zur Förderung

Gem. den Bestimmungen des § 1 (1) des Zweckzuschussgesetz leistet der Bund aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in Höhe ihrer zusätzlich entstandenen Aufwendungen auf Grund der COVID-19-Krise.

  1. für Schutzausrüstung im Zeitraum März 2020 bis 31. Dezember 2022,
  2. für Personalkosten für die telefonische Gesundheitsberatung unter der Rufnummer 1450 sowie für telefonische Gesundheitsberatungen mit gleicher Ausrichtung wie die Rufnummer 1450 im Zeitraum März 2020 bis 30. Juni 2023,
  3. für Barackenspitäler im Zeitraum März 2020 bis 31. März 2022,
  4. durch Verzicht auf seine Ansprüche gegen die Länder gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, BGBl. I Nr. 23/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2020, auf Aufrechnung
  5. aus der Verteilung von medizinischen Produkten, die vom Bund zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 sowie zur Behandlung von COVID-19-Patienten im Zeitraum März 2020 bis 30. Juni 2023 beschafft wurden,
  6. für alle im direkten Zusammenhang mit nach Z 2 entstandenen Kosten, wie Infrastrukturkosten sowie Recruiting- und Schulungskosten, im Zeitraum von März 2020 bis 30. Juni 2023 und
  7. für den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit nach den Bestimmungen des § 5 und des § 5a Epidemiegesetz 1950 angeordneten und nach der Verordnung gemäß § 5a Epidemiegesetz 1950 durchzuführenden Testungen im Zeitraum von März 2020 bis 30. Juni 2023.

Die allgemeine Kostentragungsregelung der mittelbaren Bundesverwaltung (§ 2 F-VG 1948 und 1 Abs. 1 FAG 2017) und die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Sektion I
1010 Wien, Stubenring 1
01/71100-866397
https://www.sozialministerium.at/

Rechtsgrundlage

§ 1 COVID-19-ZweckzuschussG ; Richtlinie zu den Zuschussregelungen des COVID-19-ZweckzuschussG (Letztfassung)

Leistungsart

COVID-19 - sonstige Geldzuwendungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

Sicherstellung der Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit der gesamten Bevölkerung unter besonderer Berücksichtigung von Infektionskrankheiten, chronischen und psychischen Erkrankungen sowie unter Bedachtnahme spezieller Zielgruppen (z.B. Kinder).
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1050178