COVID-19-Maßnahme: Sommer-Sonderbetreuungszeit Link zur Förderung kopieren

Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund. Der Anspruch auf Vergütung ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG gedeckelt und muss binnen 6 Wochen nach Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Buchhaltungsagentur geltend gemacht werden.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Buchhaltungsagentur des Bundes
Dresdnerstraße 89, 1200 Wien
office@bhag.gv.at

Rechtsgrundlage

§ 18b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

6 Mio. Euro

Wirkungsziele

Arbeitnehmerschutz

Referenznummer

1049915