COVID-19 Presseförderung (§ 12c PresseFG) Link zur Förderung kopieren

Einmalige, außerordentliche Förderung für Medieninhaber von Wochenzeitungen, Zeitschriften, Regionalzeitungen sowie Onlinezeitungen und -zeitschriften (§ 12c PresseFG).

Bei Fragen wenden Sie sich an:

RTR-GmbH
rtr@rtr.at

Rechtsgrundlage

Presseförderungsgesetz 2004
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

3 Mio. Euro

Wirkungsziele

Das Bundeskanzleramt als attraktiver und moderner Dienstgeber. Angestrebte Wirkung: motiviertes, engagiertes und entsprechend der Aufgabenanforderungen qualifiziertes Personal in einem effizienten Organisationsrahmen - mit optimierten Geschäftsprozessen und Ressourceneinsatz - sicherstellen. Die Chancengleichheit für Frauen und Männer sowie die Förderung der Diversität von den Bediensteten sind feste Bestandteile der Organisationskultur des Bundeskanzleramts.

Referenznummer

1049840