Bundesministerium für Finanzen, Sektion II, Abteilung 3 (Finanzverfassung u. Finanzausgleich)
Der Zweckzuschuss wird nur für Investitionsprojekte gewährt,
1. mit denen im Zeitraum 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2021 begonnen wird, oder
2. mit denen zwar ab 1. Juni 2019 bereits begonnen wurde, deren Finanzierung aber aufgrund von Mindereinnahmen als Folge der COVID-19-Krise nicht mehr möglich ist.
Die benötigten Unterlagen sind der Rechtsgrundlage zu entnehmen.