- Antrag bei Förderstelle,
- Weiterbetrieb der Ökostromanlage,
- Einspeisung von Ökostrom in das öffentliche Netz,
- keine Ausnahme vom Anwendungsbereich. Ausgenommen sind demnach Anlagen,
1. die im Zeitraum der Abnahme gemäß § 4 über einen aufrechten Vertrag nach dem Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2009, oder nach dem ÖSG 2012 verfügen,
2. die nicht über einen Anerkennungsbescheid gemäß § 7 ÖSG 2012 verfügen,
3. die auf Basis von Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm betrieben werden,
4. die keinen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 Prozent erreichen,
5. die über kein Konzept über die Rohstoffversorgung auf die Dauer von 36 Monaten verfügen,
6. die keine dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweisen, oder
7. über keinen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 ÖSG 2012 für die Zwecke der Messung der genützten Wärme verfügen.
Die Betreiberin oder der Betreiber hat zur Prüfung der Fördervoraussetzungen in ihrem bzw. seinem Antrag (Anbot) insbesondere folgende Angaben zu machen, die, wenn diese nicht schon in Bescheiden gemäß § 7 ÖSG 2012 enthalten sind, durch entsprechende Unterlagen belegt werden müssen:
- Angaben über die einzusetzenden Primärenergieträger und den Prozentsatz der einzelnen Primärenergieträger, bezogen auf einen durchgehenden Zeitraum von 12 Monaten,
- die technischen Größen der Anlage, insbesondere die Engpassleistung,
- die Rechnungsdaten,
- die voraussichtlich in das Verteilernetz einzuspeisenden Erzeugungsmengen,
- ein Konzept über die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades von mindestens 60 Prozent, bezogen auf einen durchgehenden Zeitraum von 12 Monaten,
- ein Konzept über die Rohstoffversorgung für die Dauer von mindestens 36 Monaten,
- ein Konzept über dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub und Angaben über dem Stand der Technik entsprechende Wärmezähler für die Zwecke der Messung der genutzten Wärme,
- die Volllaststunden der letzten fünf Kalenderjahre, in denen die Ökostromanlage in Betrieb war,
- das Datum der Auflösung des bisherigen Vertragsverhältnisses mit der Ökostromabwicklungsstelle.