COVID-19 Notstandshilfeaufzahlung Link zur Förderung

Die Notstandshilfe gebührt grundsätzlich in Höhe von 92 bzw. 95 % des Arbeitslosengeldes. Vom 16. März bis einschließlich 31. Dezember 2020 gebührt die Notstandshilfe jedoch abweichend davon in der Höhe des Arbeitslosengeldes (§81 Abs. 15 Arbeitslosenversicherungsgesetz - AlVG).

Ein sonst auf die Notstandshilfe nach § 36 Abs. 2 und 3 AIVG anzurechnendes eigenes Einkommen sowie eine Begrenzung der Höhe der Notstandshilfe nach § 36 Abs. 5 (Deckelung) wirkt bei der Berechnung des Leistungsanspruchs für diesen Zeitraum auch nicht leistungsmindernd.

Mit der gegenständlichen zeitraummäßig begrenzten Erhöhung der Notstandshilfe ist eine Abmilderung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise für Bezieherinnen und Bezieher der Notstandshilfe beabsichtigt.

Im vorliegenden Leistungsangebot wird die Summe der mit der angeführten Regelung verbundenen Corona-bedingten Mehraufwendungen erfasst.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Arbeitsmarktservice
https://www.ams.at/

Rechtsgrundlage

§ 81 Abs. 15 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

Finanzielle Existenzsicherung von arbeitslosen Personen

Referenznummer

1048842