Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 12 Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
Antragsberechtigt sind EigentümerInnen von Gewerbe- und Industriegrundstücken, wobei die Grundstücke (Projektstandort) in der Steiermark liegen müssen.
Das mit Glaserfaser neu zu erschließende, örtlich zusammenhängende Gebiet muss als Vorrangzone für Industrie und Gewerbe definiert und bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung als Industrie- oder Gewerbegebiet gewidmet sein. Das neu zu erschließende Gewerbe- bzw. Industriegebiet muss über eine freie Fläche von mindestens 10.000 m² verfügen. Die gigabitfähigen Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetze sind zwingend durch LWL-/Glasfasernetze umzusetzen (Richtfunk bzw. 5G-Lösungen sind nicht förderbar).
Der Glasfaserausbau muss in Abstimmung mit der Standortgemeinde und unter Einhaltung des Verlegeleitfadens des Bundes sowie des steirischen Breitbandmasterplanes erfolgen und so durchgeführt werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt auch andere in örtlicher Nähe befindliche Unternehmen gegen entsprechendes Entgelt die geförderten Breitbandinfrastrukturen nutzen können. Ein entsprechendes Betreiberkonzept ist bei Antragstellung vorzulegen.
Zu den förderbaren Kosten zählen die Aufwendungen für die Errichtung der Glasfaserinfrastruktur von der Vermittlungsstelle bis zum neu zu erschließenden Gewerbe-/Industriegebiet bzw. bis zu den im Gewerbe-/Industriegebiet ansässigen Unternehmen (FTTB). Diese sind insbesondere: Kosten für Tiefbauarbeiten (z. B. Grabungsarbeiten inkl. Wiederherstellung), Kosten für die Leerverrohung inkl. Verlegung, Kosten für LWL-/Glasfaserkabel inkl. Einblasen und Spleißen, Kosten für Faserverteiler inkl. deren Einbau, Kosten für passive Einrichtungen für Ortszentralen, Einmalkosten für Dienstbarkeiten und Entschädigungsleistungen).
Der Förderungsantrag muss VOR Beginn des Projekts eingereicht werden.