COVID-19 Entgelterstattung an den Dienstgeber bei Zugehörigkeit des Dienstnehmers zur Risikogruppe Link zur Förderung

  • Der Dienstgeber hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer bzw. Lehrling zu leistenden Entgelts, wenn dieser zur COVID-19-Risikogruppe zählt und Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung hat.
  • Die Beurteilung, ob ein Dienstnehmer der COVID-19-Risikogruppe angehört, obliegt dem behandelnden Arzt. Dieser hat die individuelle Risikosituation des Dienstnehmers anhand eines vorgegebenen Leitfadens abzuklären und gegebenenfalls ein COVID-19 Risiko-Attest auszustellen.
  • Die für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge werden durch den zuständigen Träger der Krankenversicherung ersetzt.
  • Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen.
  • COVID-19-Risikoatteste können erstmals mit Wirksamkeit ab 6. Mai 2020 ausgestellt werden. Die Freistellung kann längstens bis 30. Juni 2021 erfolgen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Träger der Krankenversicherung
PosteingangAllgemein@sozialversicherung.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 07.05.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Siehe Link

Rechtsgrundlage

§ 735 Abs. 4 ASVG; § 258 Abs. 4 B-KUVG, COVID-19-Risikogruppe-Verordnung (BGBl. II Nr. 203/2020)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

COVID-2019

Referenznummer

1048222