Ausbau des Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsangebotes gemäß der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG Link zur Förderung

  • Ziel der Förderung ist der Ausbau des Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsangebotes (in Umsetzung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/2019 bis 2021/22, BGBl. I Nr. 103/2018.)
  • Gegenstand der Förderung ist die Gewährung von finanziellen Zuschüssen für Investitions-, Personal- und Ausbildungskosten.

Das Land gewährt ErhalterInnen von Kinderbetreuungseinrichtungen für die Schaffung zusätzlicher Kinderbetreuungsplätze sowie der Verlängerung der Öffnungszeiten und Verbesserung des Betreuungsschlüssels Zweckzuschüsse. Gefördert werden Investitions- und Personalkosten im Zusammenhang mit institutionellen Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen.

Fördernehmer/Fördernehmerinnen können sein:

  • Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen für folgende Maßnahmen

In elementaren Bildungseinrichtungen:

o   Investitionskosten zur Erreichung VIF-konformer Öffnungszeiten,

o   Investitionskosten zur Erreichung der Barrierefreiheit.

In Kinderkrippen:

o   Investitionskosten zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze im Bestand oder durch Zu- bzw. Neubauten, wobei Investitionen für Nebenräume, wie Küche, Garderobe oder Bewegungsraum den Gruppen entsprechend zuzuordnen sind.

o   Personalkosten zur Verbesserung des Betreuungsschlüssels auf 1 : 4 für maximal drei Betriebsjahre.

  • Gemeinden bzw. juristische oder natürliche Personen, die nicht Erhalter sind, sofern sie die zu fördernden Räumlichkeiten einem privaten Erhalter auf Dauer zur Verfügung stellen für folgende Maßnahmen

In elementaren Bildungseinrichtungen:

o   Investitionskosten zur Erreichung VIF-konformer Öffnungszeiten,

o   Investitionskosten zur Erreichung der Barrierefreiheit.

In Kinderkrippen:

o   Investitionskosten zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze im Bestand oder durch Zu- bzw. Neubauten, wobei Investitionen für Nebenräume, wie Küche, Garderobe oder Bewegungsraum den Gruppen entsprechend zuzuordnen sind.

o   Personalkosten zur Verbesserung des Betreuungsschlüssels auf 1 : 4 für maximal drei Betriebsjahre.

  • Tagesbetreuungsorganisationen für folgende Maßnahmen

Im Zusammenhang mit Tagesmüttern und –vätern:

o   Investitionskosten,

o   Personalkosten, die den Tagesbetreuungsorganisationen durch die Anstellung zusätzlicher Tagesmütter und –väter entstehen,

o  Ausbildungskosten für Tagesmütter und -väter für Ausbildungslehrgänge mit dem Gütesiegel „Ausbildungslehrgang für Tagesmütter und –väter“.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Land Tirol, Abteilung Gesellschaft und Arbeit
gesellschaft.arbeit@tirol.gv.at

Land Tirol
gesellschaft.arbeit@tirol.gv.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 27.03.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Einmal- oder Mehrfachzuschuss gewährt.

Die Höhe der Förderung gemäß § 4 Z 1, Z 2 und Z 3 lit. a, b und c beträgt 90 % der förderfähigen Kosten, maximal jedoch den in nachstehender Tabelle für die jeweils angegebene Einheit und den jeweiligen Zeitraum angeführten Betrag.

Die genauen Förderbeträge entnehmen Sie bitte aus der Richtlinie Ausbau des Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsangebotes gemäß der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG über die Elementarpädagogik.

  • Die Prüfung der einzelnen Förderanträge erfolgt durch die Abteilung Gesellschaft und Arbeit des Amtes der Tiroler Landesregierung nach der Reihenfolge des Einlangens der vollständigen Ansuchen.
  • Die Förderentscheidung obliegt dem zuständigen Mitglied der Landesregierung.
  • Für die Entscheidung ist der Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages maßgeblich.
  • Die Zusage erfolgt nach Verfügbarkeit der budgetären Mittel.
  • Auf die Gewährung der Förderung besteht kein klagbarer Anspruch.

Rechtsgrundlage

Richtlinie Ausbau des Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsangebotes gemäß der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG über die Elementarpädagogik, Rahmenrichtlinie Elemenarbildung
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Referenznummer

1047802